Historische Satzung

Der nachfolgende Text der historischen Satzung der St. Sebastianus Bruderschaft Allrath 1533 e.V. wurde anhand der vorliegenden Originaldokumente von Herrn Franz Nießen im Jahre 1977/78 übersetzt und auf dem Bruderschaftsfest (heute Sebastianusfest) 1979 den Mitgliedern erstmals öffentlich vorgestellt.
Eine fachliche Überarbeitung des Textes erfolgte durch den Kölner Historiker Dr. Wilhelm Lauth, anlässlich des 475-jährigen Vereinsjubiläums im Jahre 2008.

   
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Satzung_Seite1 Es folgen die Statuten und Privilegien, die zweimal im Jahr, nämlich am Fest des hl. Sebastianus (20. Januar) und an Fronleichnam vorgelesen werden sollen.

Auf Bitten und nach dem Ansinnen der löblichen Bruderschaft zu Ehren der hl. Jungfrau Maria und des hl. Sebastianus hat der Amtmann Johan Heinrich Schall von Vehl um das Jahr 1630, den 23. Mai folgendes beschlossen und verordnet:

(1) Anfänglich, wan der Vogel aufgerichtet und daran sollte geschossen werden, so wird vorerst der angedeutet Platz, darauf der Vogel soll geschossen werden aus gnädigstem landfürstlichen privilegio, durch den zeitlichen Gerichtsboten befreyt, und wer allda nichts zu schaffen hat, soll darab bleiben; auch soll man sich mit dem Vogelschießen fleißig vorsehen, daß kein Ungemach geschehe, und allenfals ein Ungemach - darvor Gott seyn wolle – unverhoft und durch ein Unglück geschehen sollte, ist deßentwegen nichts zu thun; wer aber ein muthwilliges Unglück verursacht, solle hart gestraft werden.

(2) So bald die Schützen gezeichnet und das Schießen vor die Hand solle genohmen werden, wird im Namen Ihro Churfürstlichen Durchlaucht durch den ältesten Schützen oder Vorsteher der erste Schuß geschehen und vorbehalten mit harter Stimm, und darnacher der gewesene König, diesem nach die andern nach der Ordnung.

(3) Vermög der Election (Anm.: Wahl), so der Richter oder Pastor thun soll, wird observieret, daß ei jedweder, einer nach dem anderen, seinen Schuß ordentlich verrichte, in Gegenwart des Herren Pastors und Schützen die Flintlade, und da der Vogel nach einal umgegangener Ordnung noch nicht abgeschoßen worden, soll von vorne an wiederum also continuiret und verfolget werden.

(4) Keinem ist zugelaßen in diesem Vogel- und Bruderschießen zu schießen als nur alleine mit Panirschüßen, aber nicht mit gezogenem Büchsen und Draht Kugelen; item soll ein jeder Bruder selbst oder ein ander Bruder vor (Anm.: für) ihn zu schießen schuldig und gehalten seyn

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(7) Nach abgeschoßenem Vogel ist keinem erlaubt, mit geladenem Gewähre von der Vogelstang wegzugehen; die geladene müßen entweder loßgeschoßen oder ausgeleeret werden, unter Straf 1 Ohms Biere, auch darf keiner bey Führung des Königs nach dem Recreationsord (Anm.: Gaststätte) noch nachher bey dem Nachhausgehen erlaubt seyn zu schießen, ebenfalls unter Straf eines viertel Ohms Bier

(8) Weilen beym Vogelschießen viele inconventientia (Anm.: Unschicklichkeiten) dan und wan gesehen worden, als solle keiner dabey, wie auch bey allen Versammlungen –so mgen traurig oder fröhlich seyn- Tabac rauchen, auch nicht spielen. Alle sollen in Gegenwart des Herren Pastor des Herren Vogten und bey den Bruderschaften ihren Bley vorweisen und ihre Büchsen haben; wan aber einer dagegen thut, soll der Schuß ungültig seyn und ein Gulden Straf zahlen. Wan aber nach einmal abgelaßener Ordnung nöthig seyn sollte, schärfer zu laden, kann von Obgesagtem hierüber dispensirt (Anm: abgewichen) werden. Item soll keiner nach dem Königessen den König wieder nach Hause führen, unter Straf eines Gulden, noch soll der König sich von jemand führen laßen unter Straf eines ½ Ohms Bier.

Satzung_S2 (9) Nach geschehener Danksagung sollen die Schilder gleich nach der Kirchen getragen und in die Bruderschaftskiste verschlossen werden; eben also solle auch jedesmal, wo die Schilder umgetragen werden bey den Procesionen dürch die Schützen, selbe gleich nach der Procession wieder ans gehörige Ord verlegt und verschlossen werden; wan sonsten durch der Schützen Versäumniß etliche verlohren giengen, sollen sie verbunden seyn, selbe herzustellen.

(10) Keiner soll in die Bruderschaft können aufgenohmen werden, er habe dan seine eigene Flint. Auch sollen alle Brüder mit nach den Vogelschießen gehen und den König von dorten nach dem Königsessen begleiten item unter Straf eines Gülden.

Satzung_S3 (11) Keiner soll in die Bruderschaft kommen noch morgen auf- und angenohmen werden, er seye dan von guter ehr und nahmen, eines frommen und auferbauerlichen lebens; auch muß er sich verpflichten, alle statuta und gesetze derselben genau zu beobachten. Derohalben müßten jene, so aufgenohmen zu werden begehren, sich frühzeitig bey Herren Pastoren und Bruderschaften melden, wo sie dan den samlichen Brüdern sollen vorgestellet werden; auch müßten sie an den einschreibungstagen –welche seynd der fronleichnamstag und der San Sebastianustag- beichten und communicieren.

(12) Aus demselben Haus sollen nicht mehr dran einer angenohmen werden, jedennoch können die Bruderschaften mit Bewilligung der übrigen Brüderen darin dispensiren, wan sie der Bruderschaft wie sonst gewöhnlich eine recreation (Anm.: gemeinsames Essen) geben. Ein gleiches ist auch von den junggesellen zu verstehen.

Satzung_S4 (13) In Zukunft können aber auf einmal mehr nicht dan 4 Brüder aufs neu genohmen werden; die aber zugleich angenohmen werden, sollen unter sich würfeln, wer von ihnen der erste und der letzte sey solle.

(14) Die Jure in Scriptionis (Anm.: Einschreibungsgebühren) seyn 10 Schilligen und müssen vorabzahlt werden, wovon Herren Pastor 2 Schilling je incriptione bekommen solle und ein Reichstahler der Brudermeister, welcher zum empfang muß protocollirt werden; fals einer aus der Bruderschaft ausgestrichen ist und sich hernächst wieder wolle eingeben, derselbe solle eben diese jura abstatten und also vom letzten anfangen. Die 4 jüngste Brüder sollen bey beerdigung eines verstorbenen Bruders oder Schwester die leiche tragen entweder selbst oder durch einen anderen Bruder an seine stelle besorgen, jedesmal unter strafs eines Pfund Wachs außer der ordinären straf, wan er nicht zugegen wär, oder sein Nahme soll ausgestrichen werden; auch müßen diese beym Königssessen aufwarten. Der letzte aber muß benebend auf den processionstägen den Bruderfahn entweder selbst oder durch einen frembden tragen laßen, ebenfals unter straf eines Pfund Wachs.

Satzung_S5 (15) Sollen und müßten alle Brüder und Schwestern auf Maria Himmelahrts- uns San Sebastianustag unter straf eines Pfund Wachs beichten und communiciren, auch dieser tagen dem hohen ambt und Vesperen und auch an diesn Tagen dem ostergang beywohnen unter Straf ½ Pfund Wachs. Auch sollen alle Brüder auf gottestach (Anm.: Sonntag), christihimmelfahrt und fronleichnamstag und allen anderen Tägen, an welchen das Bildnis der Muttergottes und des hl. Sebastianuns umgetragen wird, dem hohen ambt, Vesper und processionen gebührend von anfang bis zum end beywohnen oder wegen Krankheit, alterthum oder sonstigen gescheften excusiren (Anm.: sich entschuldigen) unter straf eines Pfund Wachs; die aber muthwillig ausbleiben, sollen ausgestrichen werden.
Satzung_S6 (16) In fall einer von den Brüdern oder Schwestern absterben würde, sollen alle zur Beerdigung und der hl. Messe durch den Küster abgeladen (Anm.: geladen) werden und alsdan am bestimmten ord und zeit, wo die leich vom Herren Pastor abgehohlt oder angenohmen wird, erscheinen, die leich zum Grab begleiten, der h. Meß beywohnen, auch an dem grab nach der maßen vor die verstorbene seel betten selbsten unter strafs eines halben Pfund Wachs.

(17) Darnebens sollen die Brüder und Schwestern zu allen quater tempore auf den Mittwoch fleißig zur Kirche kommen und dem Seelenambt –so vor alle verstorbenen Brüder und Schwestern gehalten wird- auf straf eines Gülden selbsten beywohnen oder der nahm soll ausgethan werden. Fals einer sich entschuldigt, soll jemand anders auf sein platz stellen unter der straf eines Güldens.

Satzung_S7 (18) Der (Anm.: wer) König wird, soll geben auf das Bruderessen zukünftigen jahrs 2 gute Schinken ungfehr von 20 Pfund auch 2 gute Kalbsbraten von 234 Pfund, für 24 Albus weißbrod, hingegen thut die Bruderschaft auf das essen das bier; nach gut befinden des Gnädigsten Herren Ambmann werden darnacher die frauen deren Brüderen darauf kommen, wobey aber zu beobachten, daß alsdan keine Körbe mit Trunk und Essen mehr könne gebracht werden, auch die Schwestern an einem besonderen Tisch zusammen, wie auch die Brüder sitzen sollen und zwar so lang biß die Danksagung geschehen ist und sie nachher Haus ohne gelaerm gehen sollen unter straf eines Pfund Wachs. Die Brüder hingegen können noch bis zur bestimmten zeit bleiben.
Satzung_S8 (19) Was nun aber übrig bleibt bey diesem essen, solle denen hausarmen nach vermögen und gelegenheit der Bruderschaft auf selbigen tag um Gottes Willen gegeben werden.

(20) Welcher auf heilig frohnleichnamstag den Vogel abshcießt, demselben solle zeitlicher Brudermeister aus Bruderschaftrhenten auszahlen 3 1/2 Reichsthaler –und wie aber 1769 auf San Sebastianustag concludiret worden- 5 Reichsthaler, aus welchem Geld der König auf den Sonntag darnach, an welchem die Scheib geschoßen wird, denen anwesenden Scheiben Schützen zur recreation mittheilen muß ½ ohm Bier; herentwegen collectiret der Bruder pedellus (Diener) von allen anwesenden Schützen 1 ½ Albus welcher derselbe außerhalb 5 Blaffert (dergleichen 20 Albus), als welche dem Scheiben-König hievon zugestattet werden, den gegenwärtigen Brüdern zur recreation beysetzen soll.

Satzung_S9 (21) Ferners hat der König aus gnädigstem privilegio unseres Landesfürstens 4 morgen in der steuer frey und hat sonsten keine auszahlung mehr, als daß er den 4ten Sontag nach ostern vor unserer ordinären procession einsilbernes Schild, ungefehr von 12 Schillingen mit sach und ambtsprob (mit sachlich richtigem Amtsnachweis) zu den anderen Schildern anhangen muß; bis dessen ausbleibungsfall soll er nicht fähig seyn, die Schilder umzutragen.

(22) Item hat die Bruderschaft aus San Sebastianustag aus der Bruderschaftsmitteln eine genügliche recreation an bier wie auch am 4ten Sonntagnach ostern, wobey alle Brüder und Schwestern der Bruderschaften bedacht sein sollen, daß alles, wie auch in allen bruderschaftlichen Versammlungen, friedlich hergehe. Dahero ist darin verbotten unter strafs eines halben Reichsthalers tabac zu rauchen und zu spielen.

(23) Der aber zweispalt, uneinigkeit, Hadern, Zank, Fluchen, Schwofen oder durch unmäßiges essen oder trinken sich verfehlt, soll 1 Pfund wachs strafs geben und die Bruderschaften sollen ebenfals unter straf eines Pfund wachs selbe ermahnen. Wer denselben nicht folgt, soll qausgestrichen werden; wer aber durch offentlich Erenissen, Schandthaten, Diestehlen oder sonsten liederlichen leben seinen guten nahmen verliehrt, Schand und unehr sich zuziehet, soll salvo interesse serenissimi (unbeschadet des Interesses seiner Durchlaucht) ausgestrichen werden und immer bleiben.

Satzung_S10 (24) Die zeit, wie lang die recreation dauert, ist bestimmt worden im winter bis 7 uhr abends und im Sommer bis 8 uhr, wo dan auf die Bruderschafts-Kosten nichts mehr gezehret werden; sollten dn doch noch etliche Brüder für ihr eigenes geld zehren wollen und sich hernachs mit streitigkeit und zanken oder sonsten unehrbahr verhalten, sollen sie darnach ein Pfund wachs straf zahlen.

(25) Wer die angesetzte straf, nachdem er ermahnet ist, nicht zahlen wird in zeit von 8 tagen, soll ausgestrichen werden.

(26) Ferner sollen bruderschaft bey den processionen das höchste gut begleiten und die Chur Kappe tragen und mit dem zeitlichen Bruder- und Kirchmeister abwechselen, auch mit andacht den rosenkranz vorbetten, auch sollen die scheffen bey den ostergängen ohne tumulte folgen, damit keine Verstöhrung daraus entstehen könne. Der Bruder Meister solle alle Bruderschaftsthenten und gefällen auf Remiglitag einbühren (einfordern), die Früchten entweder in natura liefern oder aber nach gemachten tax sich zahlen laßen und demnächst in gegenwarth Herren Pastoren, scheffen und meist beerbten (begütertsten Grundeigentümer) seine rechnung präsentieren und vernehmen laßen.

Satzung_S11 Joan Heinrich Schall von Vehl,

ambtmann

(Anm.: Aufstellungsvermerk)

Also hat diese unsere uhralte wohlhergebrachte Bruderschaft bey den Vogelschießen und sonsten darin einverleibten articulirten postenmanutiret (bewahrt) den 23ten may anno 1630.

(Anm.: Genehmigungsvermerk:)

Ferner ist den 30ten Mey concludirt und einhellig beschloßen worden, daß ferner keine straf, die einmal gesetzt, kann abgeändert werden; der wegen Schandthaten ausgestrichen ist, bleibt ausgestrichen.